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| Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen |
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der BBG Baugeräte GmbH & Co KG |
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I. Vertragsabschluß
Die folgenden Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns getätigten Verkaufsabschlüsse. Mit unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehende Einkaufsbedingungen und besondere Vorschriften des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, und gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Wir sind nicht verpflichtet, solchen Einkaufsbedingungen und besonderen Vorschriften des Käufers ausdrücklich zu widersprechen. Unsere Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Lieferfristen werden mangels anderer Vereinbarung vom Datum der Auftragsbestätigung berechnet. Für Abrufaufträge gilt, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, als Abrufendtermin der letzte Tag des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats. Die Spezifikation eines von uns angenommenen Auftrags kann vom Kunden nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis geändert werden.
II. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster, Modelle, Gesenke
Der Besteller hat uns für alle Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung in jenen Fällen klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung seiner Vorschriften bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften oder durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Modelle, Muster, Behelfe und ähnlicher Vorschriften in- und ausländischer Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterschutzrechte, verletzt werden. Wir übernehmen keine über die Sorgfalt und Aufmerksamkeit eines treuhändigen Verwahrers hinausgehende Verantwortung für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Modellen, Mustern, Gesenken und dgl. und schließen Versicherungen hiefür nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab. Wir sind berechtigt, Kundenmodelle und Gesenke, die durch drei Jahre nicht verwendet worden sind, ohne weitere Verständigung zu vernichten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise ab dem jeweiligen Lieferwerk oder Werkslager ohne Verpackung als Grundpreise zuzüglich allfälliger handelsüblicher oder sonst vereinbarter Zuschläge oder Aufpreise. Alle Preise sind Nettopreise. Zusätzlich wird für Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zum jeweils geltenden Satz gesondert in Rechnung gestellt.
2. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Faktura am 15. des der Lieferung oder der dem Kunden gemeldeten Versandbereitschaft folgenden Monats fällig. Die Zahlung hat netto Kasse in bar unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen spesenfrei Wien zu erfolgen.
3. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Folgen Verzugszinsen und sonstige anfallende Spesen angelastet. Als Zinsen sind uns 1% über den jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinsen zu vergüten. Alle Spesen ausländischer Bankinstitute gehen zu Lasten des Käufers, wenn nicht abweichende Bedingungen gesondert vereinbart sind.
4. Diskontfähige und ordnungsgemäß vergebührte Wechsel werden zahlungshalber nur dann angenommen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Gutschriften über erhaltene Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des richtigen Einganges des Wertes. Die hieraus entstehenden Eskomptzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
7. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verwendung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rücktransport auf Kosten des Käufers verlangen.
8. Für den Fall des Geschäftsabschlusses in einer Fremdwährung erfolgt die Umrechnung unter Zugrundelegung des zum Datum unserer Auftragsbestätigung von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Devisengeldkurses, wobei der Käufer das Kursrisiko zu tragen hat.
9. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der vereinbarte Zahlungsweg nicht eingehalten werden, dann ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.
10. Fakturierung: Werk-VI-Straße 55, Postfach 30, A-8605 Kapfenberg. Wir ersuchen Sie, in Ihrer Korrespondenz unbedingt die Rechnungsnummer anzuführen. Zahlbar in Wien und klagbar in Leoben. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Unsere Sendungen laufen auch bei frachtfreier Lieferung ausnahmslos auf Gefahr des Bestellers. Über etwaige Abgänge, Beschädigungen oder Verwechslungen muß sofort bei Empfang der Ware die zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen unbedingt nötige amtliche Bestätigung verlangt werden.
IV. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
V. Erfüllungsort, Incoterms
Grundsätzlich gelten für unsere Geschäftsabschlüsse die Incoterms der letztgültigen Fassung. Als Erfüllungsort für unsere Lieferung gilt unser Lager- bzw. Werksstandort, als Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers gilt Wien als vereinbart.
VI. Lieferfristen, Liefertermine, Teillieferungen
Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte zu verstehen. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung zu laufen. Unsere Lieferverpflichtung gilt als in dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Sie gilt auch als erfüllt, wenn nach rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden kann. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind die Teilmengen bei Offerteinholung festzulegen. Ist eine solche Festlegung nicht erfolgt, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung selbst einzuteilen und auszuliefern oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. |  |  |  | |
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